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22.06.2009

Lesezeit: etwa 2 Minuten

Koblenzer Verwaltungsgericht im Demokratisierungswahn

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Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied am heutigen Montag, daß die Auflösung eines sogenannten "Skinheadkonzertes" im vergangenen November in Sinzig rechtsmäßig war.

"Die Polizei kann eine öffentliche Veranstaltung durch einen Platzverweis beenden, wenn zum Zeitpunkt der Maßnahme eine Reihe von Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass bei der Veranstaltung die konkrete Gefahr der Begehung von Straftaten besteht." - So heißt es in einer entsprechenden Pressemitteilung.

Woraus diese "Reihe von Tatsachen" im konkreten Fall bestanden haben soll, bleibt das Gericht allerdings schuldig. So wird auf "zerissene Zettel mit ausländerfeindlichen Texten" verwiesen, die in den Räumlichkeiten gefunden wurden. Welche Straftat diese erfüllen sollen, und wie diese als Grund für die Auflösung dienen konnten - konnte die Polizei doch bei Beginn des Auflösungsprozesses von diesen gar nichts wissen - wird ebenfalls nicht erwähnt.

Während dem ganzen Prozeß verdeutlichte sich, daß es sich bei der Auflösung des benannten "Konzertes" und dem sich daraus ergebenden Prozeß um ein abgekartertes Spiel zwischen Politik, Polizei und Justiz handelt.

So konnte der Einsatzbefehl, der im November zur Auflösung der geschlossenen Veranstaltung geführt hatte, nicht als Beweismittel eingebracht werden, weil darauf ein Sperrbeschluß des rheinland-pfälzischen Innenministeriums bestand. Jenes Innenministerium, dessen vorsitzender Minister in Vergangenheit nicht nur durch Vetternwirtschaft und Vergabe von Aufträgen in sechsstelliger Höhe an seinen Schwiegersohn, sondern auch durch rechtlich grenzwertiges Vorgehen gegen "Rechts" von sich reden machte.

Der Einsatzleiter der Polizei, der sich an besagtem Novemberabend für die Auflösung der Veranstaltung verantwortlich zeigte, führte als Begründung für ebendiese Auflösung an, daß bei Überprüfungen von Halterdaten, die zu vor dem Gebäude, in dem die Veranstaltung stattgefunden hatte, stehenden Fahrzeugen gehörten, zum Teil als politisch Rechts registrierte Personen festestellt worden sind. Ebenso hätten einige der Besucher gar "Glatzen und Springerstiefe" getragen. Vor Gericht sagte er sogar aus, daß innerhalb des betroffenen Gebäudes keine Straftaten festgestellt werden konnten.

In jedem anderen Fall dürfte solch eine dürftige Begründung für die Auflösung einer geschlossenen Veranstaltung noch nicht einmal für einen Richter, der sein Staatsexamen auf der Haribo-Goldbär-Juristen-Universität für Zurückgebliebene gemacht hat, ausreichend sein.

Als Verwaltungsrichter aus Koblenz hingegen, kann man wohl fünfe einmal gerade sein lassen, wenn es um die Aushebelung von Gesetzen für einen guten Zweck geht.

Selbstverständlich werden die Betroffenen alle rechtlich möglichen Schritte in Erwägung ziehen.
Da bei dem Verwaltungsgerichtsurteil eine Berufung einer Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht bedarf und sich die Koblenzer Richter untereinander sicherlich gut verstehen - das OVG liegt ebenfalls in Koblenz - kann an einer demokratisch korrekten Entscheidung was diese Berufung angeht wohl kaum gezweifelt werden.

Es lebe hoch das freieste System auf deutschem Boden und die Demokratenrepublik!

Quelle: http://ab-mittelrhein.info/

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